Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. Diese dürfen neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- Familienname und Geburtsname,
- Vornamen,
- Doktorgrad,
- Tag der Geburt,
- Ort der Geburt,
- Größe,
- Farbe der Augen,
- Anschrift,
- Staatsangehörigkeit,
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- Seriennummer,
- Sperrkennwort,
- letzter Tag der Gültigkeitsdauer,
- ausstellende Behörde,
- Vermerke über Anordnungen nach § 6 Abs. 7,
- Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- die Tatsache, dass die Funktion des Personalausweises zum elektronischen Identitätsnachweis ausgeschaltet wurde oder der Personalausweis in die Sperrliste eingetragen ist,
- Ordensname, Künstlername und
- den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Personalausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Personalausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen.
Quelle: PAuswG § 23